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Sachkunde und §11 Erlaubnis

Die Theorie dahinter

Gesetzliche Grundlagen für den Sachkundenachweis

Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass jeder, der gewerbsmäßig mit Tieren umgeht, dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde haben muss. Dies ist im §11 Des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben. 

 

Diese Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit nach §11 wird von der zuständigen Behörde erteilt, meist das zuständige Veterinäramt. Besonders wichtig ist hierbei, dass die Erlaubnis bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit eingeholt werden muss. In der Regel wird hierfür ein entsprechender Antrag eingereicht, der Nachweis über alle entsprechenden Qualifikationen des Antragstellers (z.B. das Teilnahmezertifikat des Sachkundekurses) und ein kurzes Schreiben in der die beabsichtigte Tätigkeit beschrieben wird beigefügt. Zur Erlangung der Erlaubnis werden nach Prüfung der Unterlagen Fachgespräche mit dem Antragsteller geführt. Falls auch eine Unterbringung von Tieren erfolgen soll, so wird dieses meist in Kombination mit einer Ortsbegehung erfolgen.

 

Bei Personen, die über eine entsprechende Berufsausbildung verfügen, wird die entsprechende Sachkunde meist vorausgesetzt. Diese müssen keinen zusätzlichen Sachkundekurs vorweisen.

Zu den anerkannten Berufsausbildungen gehört etwa der Tierwirt. Dabei gilt allerdings eine wichtige Einschränkung: die Sachkunde muss auf dem Gebiet vorhanden sein, in dem auch die Tätigkeit liegt. Das heißt, jemand der von Berufswegen Pferdewirt Fachrichtung Zucht und Haltung ist, hat nicht zwangsläufig die nötige Kenntnis um als Pferdetrainer zu arbeiten und ein Pferdewirt mit Schwerpunkt Reiten, wird nicht zwangsläufig wissen, wie die Pferdehaltung nach den aktuellen rechtlichen Bestimmungen auszusehen hat.

Auch kann das Wissen aus der Berufsausbildung bereits veraltet sein. Ein Beispiel wäre hier die Ständerhaltung von Pferden, die vor 30 Jahren noch häufig praktiziert wurde, jetzt aber verboten ist, oder die Vorgaben zur freien Bewegung des Pferdes, die sich in den letzten Jahren stark verändert haben. Oder auch die Haltungsanforderungen von Geflügel, das betäubungslose Kastrieren von Ferkeln - die Liste lässt sich endlos verlängern.

 

Zur Ergänzung dieser Lücken, eignet sich ein zusätzlicher und umfassender Sachkundekurs.

Bei einer Ortsbegehung durch das Veterinäramt werden die Haltungsbedingungen der Tiere geprüft. Insbesondere sind hier die gesetzlichen Mindestvorgaben der einzuhalten. Hier kann es auf wenige Zentimeter ankommen, nicht selten werden die Maße akribisch vor Ort geprüft.

Außerdem wird der Umgang mit den Tieren angeschaut. Im Ergebnis kann die Haltung abgenommen werden oder es werden Auflagen zur Verbesserung gemacht.

 

Im Fachgespräch werden alle Aspekte geprüft, die für das Vorhaben von Bedeutung sind. Hierbei muss der Antragsteller beweisen, dass er über die nötige Sachkenntnis für die Tätigkeit verfügt. Dabei werden besonders die Bereiche Haltung, Gesundheit und das Tierschutzgesetz behandelt, zusätzlich aber auch gezielte Nachfragen etwa zum Verhalten, inklusive Lernverhalten, zum Aufbau eines Trainings oder sogar betriebswirtschaftliche Fragen. Nur wenn der Antragsteller in diesem Gespräch besteht, erhält er die erhoffte Erlaubnis zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit.

 

In der jüngsten Vergangenheit sind besonders viele sogenannte „Quereinsteiger“ bei den entsprechenden Veterinärämtern mit diesem Anliegen vorstellig geworden. Leider fehlte vielen Antragstellern, auch nach Abschluss von entsprechend angepriesenen Kursen, die nötige Sachkunde, um in den Fachgesprächen zu bestehen.

Dies führte nicht selten zu Tränen, großer Unzufriedenheit und geplatzten Träumen. Manch einer musste gar zurückbauen, da die Erlaubnis eben erst NACH Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde. Im schlimmsten Fall droht hier sogar ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro!

Pferdehaltungsleitlinien

Die Pferdehaltungsleitlinien des BMELV in der Fassung von 2009 befassen sich mit der Haltung des Hauspferdes.

Die Arbeitsgruppe Pferd der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) hat darüber hinaus ein Positionspapier zu den Leitlinien im Februar 2022 veröffentlicht.

 

Weiteführend sei hier immer auch auf die Originalpublikationen verwiesen:

 

BMEL - Publikationen - Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009

 

Veröffentlichungen: TVT - Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (tierschutz-tvt.de)

 

 

Die Pferdehaltungsleitlinie dient insbesondere der Umsetzung des § 2 des  Tierschutzgesetztes, nach dem jeder, der

 

„ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken,

dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

  1. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen“

 

Bereits in der Einleitung ist zu lesen, dass sich die Grundbedürfnisse trotz der 5000jährigen Domestikation im Vergleich zur Wildform fast nicht verändert haben.

 

Grundlagen

 

Sozialgefüge Herde

  • Gruppenhaltung ist das absolute Ziel!

 

Bewegung

  • In der Natur 16 Stunden täglich

 

Ruhe

  • Auch rangniedere Tiere müssen sich ablegen können

 

Futter/Wasser

  • Jederzeit Zugang zu Wasser (auch rangniedere Tiere oder bei Frost)

 

Betreuung/Management

  • Kenntnisse und Fähigkeiten nach §2 TSchG müssen zwingend vorhanden sein

Pflege

  • So viel wie nötig, so wenig wie möglich (Scheren, Eindecken)

 

Hufe

  • alle 6-8 Wochen kontrollieren

 

Tierarzt

  • Bei Erkrankungen rechtzeitig einen Tierarzt zuziehen

  • Prophylaxe: Impfungen (nach StIKo-Empfehlungen), Wurmkuren

 

Haltung

 

Weide und Auslauf

  • Pferde benötigen Witterungsschutz

  • Zusätzlich zum Witterungsschutz müssen trockene, nicht aufgeweichte Böden zur Verfügung stehen, insbesondere in strapazierten Bereichen

 

Stall

  • Trittsicherer, rutschfester Boden mit trockenem, verformbarem Liegebereich

  • Temperatur sollte den Außenwerten angepasst sein

  • Natürliches Licht extrem wichtig für Wohlbefinden

 

 

Witterungsabhängiges Verhalten (neu dazugekommen im TVT Positionspapier)

 

  • Pferde verfügen evolutionär über hervorragende Thermoregulationsmechanismen

  • Temperaturen von -15 bis + 25 Grad Celsius werden ohne Probleme vertragen

  • Wechselnde Witterungseinflüsse haben sogar positive Auswirkungen auf die Gesundheit der Pferde

 

Mutter-Kind-Verhalten (neu dazugekommen im TVT Positionspapier)

 

  • Das Abfohlen muss in einer sicheren Umgebung erfolgen

  • Die Mutter-Kind-Bindung ist nicht zu stören durch unnötige Eingriffe

  • Fohlen sollen so früh wie möglich und so lange wie möglich Auslauf im Freien erhalten

 

 

 

Verschiedene Haltungsformen nach Leitlinien

 

Hinweise Einzelhaltung:

 

  • Alleinhaltung und Einzelhaltung sind zu unterscheiden

  • Mindestbedingung: Riechen, sehen, hören

  • Vierseitig hoch geschlossene Boxen sind tierschutzwidrig

 

Gruppenhaltung:

 

  • Grundsätzlich für alle Pferde geeignet

  • Erfordert eine hohe Qualifikation der verantwortlichen Person!

  • Funktionsbereiche: Trennung von Fress- und Liegeberich (z.B. durch den Auslauf)

  • Strukturierung innerhalb der Funktionsbereiche (Baumstämme, Rundläufe, etc.)

 

Die Pferdehaltungsleitlinien enthalten genaue Angaben zu den baulichen Maßen für die einzelnen Haltungsformen (inkl. Beispiele).

 


Dies führte nicht selten zu Tränen, großer Unzufriedenheit und geplatzten Träumen. Manch einer musste gar zurückbauen, da die Erlaubnis eben erst NACH Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde. Im schlimmsten Fall droht hier sogar ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro!

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